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Informationen für Rentner
- Kapital oder Rente – Sie entscheiden
- Auszahlung und Abrechnung
- Wichtiges zu Steuern und Sozialabgaben
- Krankenkassenfreibetrag bringt Entlastung
Auszahlung der Rente
Unsere Rentner erhalten zum Beginn der Rentenzahlung ein Abrechnungsschreiben. Gleichzeitig teilen wir bei gesetzlich Krankenversicherten der Krankenkasse mit, wie hoch die Rentenleistung ist. Wenn wir von dort die Rückmeldung erhalten, dass Beiträge abgeführt werden müssen, behalten wir diese von den Renten ein und überweisen die Beiträge direkt an die Krankenkasse.
Mit Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie dann einmal pro Jahr eine Rentenmitteilung, in der wir Sie über die Höhe der Rente, die Zusammensetzung und die entsprechenden Kranken- und Pflegeversicherungsabgaben informieren.
Mit Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie dann einmal pro Jahr eine Rentenmitteilung, in der wir Sie über die Höhe der Rente, die Zusammensetzung und die entsprechenden Kranken- und Pflegeversicherungsabgaben informieren.
Die Versteuerung Ihrer Rente müssen Sie selber im Rahmen Ihrer Steuererklärung vornehmen. Dazu erhalten Sie Anfang des Kalenderjahres die "Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen" nach § 22 Nr. 5 EStG. Die dort genannten Informationen werden von uns auch an Ihr zuständiges Finanzamt übermittelt.
Bitte kontrollieren Sie in diesen Mitteilungen stets Ihre persönlichen Angaben, beispielsweise Name, Anschrift, Krankenkasse und Kontoverbindung. Teilen Sie uns Änderungen schnellstmöglich schriftlich mit.
Steuern und Sozialabgaben
Die Leistung aus der Sparkassen Pensionskasse sind als sonstige Einkünfte in voller Höhe individuell zu versteuern, da die Einzahlungen in der Regel steuerfrei geleistet wurden. Bei den meisten Rentnern ist der Steuersatz in der Rentenphase aber wesentlich geringer und oftmals können zusätzliche Freibeträge genutzt werden.
Bitte beachten Sie: Diese Hinweise geben nur die grundsätzlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wieder. Wenn Sie wissen möchten, wie sich diese Regelungen konkret auf Ihre individuelle Situation auswirken, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Ihre Krankenkasse.
Krankenkassenfreibetrag bringt Entlastung
Alle Betriebsrentner, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, profitieren von einem Freibetrag von 169,75 Euro. Auf diesen Teil der monatlichen Betriebsrente fallen zukünftig keine Krankenkassenbeiträge an. Erst für den darüber hinausgehenden Betrag werden Krankenkassenbeiträge fällig, die der Rentner allein zu tragen hat.
Ein Beispiel: Wer etwa eine Betriebsrente von 170 Euro bezieht, muss lediglich auf die 0,25 Cent über dem Freibetrag Beiträge entrichten.
Für die Pflegeversicherung gilt der neue Freibetrag nicht. Hier bleibt es bei der bisherigen Freigrenze.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Krankenkassenbeiträgen haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.
Sie haben sich zu Beginn Ihrer Rente für eine Auszahlung Ihres Kapitals entschieden?
Dann können Sie das jetzt ganz einfach online tun. Unter folgendem Link finden Sie unseren Online-Service: