• Ihre Leistungen bei der Sparkassen Pensionskasse beantragen

    Informationen für Rentner

    • Kapital oder Rente – Sie entscheiden
    • Auszahlung und Abrechnung
    • Wichtiges zu Steuern und Sozialabgaben
    • Krankenkassenfreibetrag bringt Entlastung

Kapital oder Rente? Sie haben die Wahl!

Wir informieren Sie ein halbes Jahr bevor Ihr Pensionskassen-Vertrag endet über die Leistung, die Sie erwarten können. In dieser Zeit können Sie sich noch ganz flexibel entscheiden, ob Sie die gesamte Leistung einmalig in einer Summe ausgezahlt haben möchten oder alternativ als lebenslange, monatliche Rente.

Wenn Sie sich entschieden haben, dann müssen Sie drei Monate vor Rentenbeginn die Leistung beantragen. Am einfachsten geht das mit unseren Anträgen, die Sie unten in der Download-Box finden.

Falls Sie sich dazu entscheiden, sich die gesamte Leistung einmalig in einer Summe auszahlen zu lassen, empfehlen wir Ihnen unseren Online-Service zur Leistungsauszahlung.

Auszahlung der Rente

Unsere Rentner erhalten zum Beginn der Rentenzahlung ein Abrechnungsschreiben. Gleichzeitig teilen wir bei gesetzlich Krankenversicherten der Krankenkasse mit, wie hoch die Rentenleistung ist. Wenn wir von dort die Rückmeldung erhalten, dass Beiträge abgeführt werden müssen, behalten wir diese von den Renten ein und überweisen die Beiträge direkt an die Krankenkasse.

Mit Beginn der Rentenzahlung erhalten Sie dann einmal pro Jahr eine Rentenmitteilung, in der wir Sie über die Höhe der Rente, die Zusammensetzung und die entsprechenden Kranken- und Pflegeversicherungsabgaben informieren.
Die Versteuerung Ihrer Rente müssen Sie selber im Rahmen Ihrer Steuererklärung vornehmen. Dazu erhalten Sie Anfang des Kalenderjahres die "Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen" nach § 22 Nr. 5 EStG. Die dort genannten Informationen werden von uns auch an Ihr zuständiges Finanzamt übermittelt.
Bitte kontrollieren Sie in diesen Mitteilungen stets Ihre persönlichen Angaben, beispielsweise Name, Anschrift, Krankenkasse und Kontoverbindung. Teilen Sie uns Änderungen schnellstmöglich schriftlich mit.

Steuern und Sozialabgaben

Die Leistung aus der Sparkassen Pensionskasse sind als sonstige Einkünfte in voller Höhe individuell zu versteuern, da die Einzahlungen in der Regel steuerfrei geleistet wurden. Bei den meisten Rentnern ist der Steuersatz in der Rentenphase aber wesentlich geringer und oftmals können zusätzliche Freibeträge genutzt werden.
Bitte beachten Sie: Diese Hinweise geben  nur die grundsätzlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wieder. Wenn Sie wissen möchten, wie sich diese Regelungen konkret auf Ihre individuelle Situation auswirken, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Ihre Krankenkasse.

Krankenkassenfreibetrag bringt Entlastung

Rentner
Alle Betriebsrentner, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, profitieren von einem Freibetrag von 169,75 Euro. Auf diesen Teil der monatlichen Betriebsrente fallen zukünftig keine Krankenkassenbeiträge an. Erst für den darüber hinausgehenden Betrag werden Krankenkassenbeiträge fällig, die der Rentner allein zu tragen hat.
Ein Beispiel: Wer etwa eine Betriebsrente von 170 Euro bezieht, muss lediglich auf die 0,25 Cent über dem Freibetrag Beiträge entrichten. 
Für die Pflegeversicherung gilt der neue Freibetrag nicht. Hier bleibt es bei der bisherigen Freigrenze.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Krankenkassenbeiträgen haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.

Fragen und Antworten zu Leistungen beantragen

Welche Unterlagen benötigen wir von Ihnen?
    • Krankenversicherungsstatus gesetzlich oder privat versichert
    • Bankverbindung
    • Steuer-Identifikationsnummer (11-stellig)
    • Sozialversicherungsnummer (12-stellig)
Muss ich auf die Leistung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen?
  • Gesetzlich Krankenversicherte müssen auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen, wenn bestimmte Freibeträge bzw. -grenzen überschritten werden. Die Beträge beziehen sich auf die Summe aller Leistungen, die Sie aus betrieblichen Altersversorgungen erhalten und werden jährlich neu ermittelt.

    Seit 2020 gilt: Betriebsrentner müssen weniger Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Aus der bisherigen Freigrenze wurde ein Freibetrag. Erst ab einer Rentenhöhe von 169,75 Euro im Monat werden Krankenkassen-Beiträge fällig. Wer weniger Betriebsrente erhält, muss keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

    Bei der Pflegeversicherungspflicht bleibt es bei der Freigrenze.

    Alle aktuellen Rechengrößen für das Jahr 2023 finden Sie auch hier zum Download.

    Bei Zahlung einer monatlichen Rente behalten wir die Beiträge direkt ein und überweisen sie an Ihre Krankenkasse. Bei der Kapitalleistung erfolgt kein sofortiger Abzug. Das Kapital wird ungekürzt an den Leistungsempfänger ausgezahlt. Die Krankenkasse erhebt dann im Anschluss – längstens für 10 Jahre – einen monatlichen Beitrag zur Kranken-/Pflegeversicherung.

    Haben Sie nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen den Pensionskassen-Vertrag als neuer Versicherungsnehmer privat weitergeführt, so werden auf die aus diesem Beitrag resultierenden Leistungen keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben.

Muss ich meine Betriebsrente versteuern?
  • Ja, die Leistungen aus der Pensionskasse müssen voll versteuert werden, da die Einzahlungen steuerfrei waren. In der Regel ist der Steuersatz in der Rentenphase aber wesentlich geringer und oftmals können zusätzliche Freibeträge genutzt werden. Wenn Sie auch Beiträge aus versteuertem Einkommen eingezahlt haben, reduziert sich die Steuerlast für die Leistungsteile ebenfalls.

Was passiert mit meiner Rente, wenn ich sterbe?
  • Wenn Sie sich bei Rentenbeginn für die einmalige Kapitalleistung entschieden haben, können Sie über das Kapital frei verfügen und damit auch frei vererben. Dies gilt für die Rentenleistung durch die enge Hinterbliebenenbestimmung in der betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt. Zur Absicherung Ihrer Hinterbliebenen können Sie zwischen einer Rentengarantiezeit oder einer Restkapitalverrentung wählen.

     

Kann ich die Leistung auch im Ausland erhalten?
  • Ja, grundsätzlich kann die Rente auch auf ein ausländisches Konto gezahlt werden. Die Zahlungen erfolgen dabei auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Gebühren, die durch die Überweisung ins Ausland anfallen, trägt der Empfänger.

    Zahlung innerhalb der EU:

    • Name und Anschrift der Bank
    • BIC (Bank Identifier Code, auch als Swift-Code bekannt)
    • IBAN (International Bank Account Number)

    Zahlung außerhalb der EU:

    • Name und Anschrift der Bank
    • BIC (Bank Identifier Code, auch als Swift-Code bekannt)
    • Routing Number (auch Fed Wire Number genannt; sofern kein BIC vorhanden ist, dies betrifft meist Banken in den USA)
    • IBAN (International Bank Account Number)
    • Ihre Kontonummer

Kontakt

089 - 2160 9797
Wir sind Montag - Freitag von 08:00-18:00 Uhr für Sie telefonisch erreichbar.

service@s-pension.de

Sparkassen Pensionskasse AG
Warngauer Str. 30
81539 München