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Vorteile der Pensionskasse für Arbeitgeber
- Lohnnebenkosten senken
- Mitarbeiter binden
- Unternehmensimage stärken
Information zum Arbeitgeberzuschuss
Viele Unternehmen bezuschussen bereits heute die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter– mit prozentualen oder festen Beträgen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz für eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung und zur Bekämpfung von Altersarmut einen Arbeitgeberzuschuss zur Pflicht gemacht.
Arbeitgeber müssen einen Zuschuss zahlen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter eine Sozialversicherungsersparnis erzielen. Das ist der Fall, wenn die Mitarbeiter mit ihren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung liegen.
Seit wann gilt das?
Es gilt für alle seit dem 01.01.2019 neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Seit dem 01.01.2022 gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss auch für bestehende Pensionskassen-Verträge. Ausnahmen können tarifvertragliche Regelungen bilden.
In welcher Höhe besteht die Zuschusspflicht?
Die Zuschusspflicht besteht grundsätzlich in Höhe von 15 % des umgewandelten Betrages. Ist die Sozialversicherungsersparnis geringer, kann der Arbeitgeber auch „spitz“ rechnen. Sie können also den Zuschuss auf die tatsächlich eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzen.
Unsere Empfehlung:
Leisten Sie einen pauschalen Zuschuss von 15 % oder mehr für alle Mitarbeiter. Das vereinfacht Ihre firmeninterne Abrechnung und alle Mitarbeiter werden gleich behandelt. So können Sie sich ganz einfach als attraktiver Arbeitgeber positionieren.